AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OptiMask GmbH
für Contract Manufacturing, Produktentwicklung und Lieferung kosmetischer Produkte
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der
OptiMask GmbH, Am Hubengut 8, 76149 Karlsruhe, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Mannheim unter HRB 759549 („OptiMask“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öƯentlichen Rechts und öƯentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
2. Die AGB gelten insbesondere für:
o die Entwicklung und Weiterentwicklung kosmetischer Produkte,
o die Herstellung von kosmetischen Produkten im Auftrag des Kunden,
o die Herstellung kundenspezifischer Produkte und Produktvarianten,
o die Konfektionierung und Verpackung,
o die BeschaƯung und Verarbeitung von RohstoƯen und Verpackungsmaterialien,
o Muster-, Pilot- und Serienproduktionen,
o Qualitätsprüfungen und qualitätsbezogene Dienstleistungen,
o technische und produktbezogene Dienstleistungen sowie
o die Lieferung der von OptiMask hergestellten oder beschaƯten Produkte.
3. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Geschäft. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist nicht
vorgesehen.
4. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, OptiMask stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt
auch dann, wenn OptiMask eine Bestellung des Kunden ausführt, ohne den Bedingungen des Kunden
ausdrücklich zu widersprechen.
5. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein Manufacturing Agreement, Quality Agreement,
Entwicklungsvertrag, Supply Agreement, eine Produktspezifikation oder eine schriftliche
Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
6. Im Übrigen gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten
ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, sofern der Kunde hierauf bei Vertragsschluss hingewiesen wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsdokumente
1. Gegenstand des jeweiligen Vertrags ist die in Angebot, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder sonstigen
Vertragsunterlagen beschriebene Leistung.
2. Bei Contract-Manufacturing-Projekten können insbesondere folgende Dokumente Bestandteil des
Vertrags sein:
a) Angebot und Auftragsbestätigung,
b) Produktspezifikation,
c) freigegebene Rezeptur,
d) Master Batch Record bzw. Herstellvorschrift,
e) Verpackungs- und Konfektionierungsspezifikation,
f) vereinbarte Qualitätsparameter,
g) Quality Agreement,
h) Forecasts und Bestellungen,
i) freigegebene Muster und Referenzmuster sowie
j) sonstige ausdrücklich vereinbarte technische oder kommerzielle Dokumente.
3. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:
1. individuell ausgehandelter Vertrag,
2. Quality Agreement,
3. Produktspezifikation,
4. Auftragsbestätigung,
5. Angebot,
6. diese AGB.
4. Abweichungen von dieser Rangfolge können im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von OptiMask sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von OptiMask oder durch Beginn der
Auftragsausführung zustande.
3. OptiMask ist berechtigt, Bestellungen nur teilweise anzunehmen oder die Annahme von der vorherigen
Klärung technischer, regulatorischer oder wirtschaftlicher Fragen abhängig zu machen.
4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von
OptiMask. OptiMask ist berechtigt, dadurch entstehende zusätzliche Kosten und angemessene
Terminverschiebungen zu berechnen.
§ 4 Produktentwicklung und kundenspezifische Herstellung
1. OptiMask entwickelt und produziert Produkte auf Grundlage der jeweils vereinbarten Anforderungen,
Spezifikationen und Freigaben.
2. Bei kundenspezifischen Produkten ist die jeweils zuletzt vom Kunden freigegebene Produktspezifikation
maßgeblich.
3. Eine Serienproduktion beginnt grundsätzlich erst nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Freigaben des
Kunden.
4. Freigaben können insbesondere betreƯen:
o Rezeptur,
o RohstoƯe,
o Produktmuster,
o Farbe,
o Geruch,
o Konsistenz,
o pH-Wert,
o Verpackung,
o Etikettierung,
o Druckdaten,
o Claims,
o Spezifikationen und
o sonstige vereinbarte Qualitätsparameter.
5. Nach erfolgter Freigabe vorgenommene Änderungen gelten als Änderungsauftrag und können zusätzliche
Entwicklungs-, Prüf-, Material- und Produktionskosten verursachen.
6. OptiMask ist berechtigt, technisch oder regulatorisch erforderliche Anpassungen an Herstellprozessen
oder Produktionsparametern vorzunehmen, sofern dadurch die vereinbarte Produktspezifikation nicht
nachteilig verändert wird.
7. Produktions- und Prüfverfahren können im Rahmen der geltenden Qualitätsanforderungen und
regulatorischen Vorgaben weiterentwickelt werden.
§ 5 Muster, Pilotserien und Freigaben
1. Muster, Labormuster, Pilotchargen und Vorserien dienen der technischen, qualitativen und
gegebenenfalls regulatorischen Abstimmung.
2. Ein vom Kunden freigegebenes Muster gilt als Referenz für die nachfolgende Serienproduktion, soweit
nicht ausdrücklich eine abweichende Spezifikation vereinbart wurde.
3. Aufgrund von RohstoƯchargen, natürlichen RohstoƯschwankungen und produktionstechnisch
unvermeidbaren Schwankungen können geringfügige Abweichungen innerhalb der vereinbarten
Spezifikationsgrenzen auftreten.
4. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
5. Eine Freigabe durch den Kunden entbindet OptiMask nicht von zwingenden gesetzlichen oder
vereinbarten Qualitätsanforderungen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, OptiMask sämtliche für Entwicklung, Herstellung und Lieferung erforderlichen
Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
2. Hierzu gehören insbesondere:
o Produktspezifikationen,
o Rezepturen und Rezepturvorgaben,
o Produktanforderungen,
o gewünschte Claims,
o Verpackungsvorgaben,
o Druckdaten,
o Marken- und Designvorgaben,
o regulatorische Anforderungen des Zielmarktes,
o gewünschte Liefermengen,
o Forecasts und
o sonstige für die Herstellung erforderliche Informationen.
3. Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben.
4. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Informationen, Freigaben oder
Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.
5. Entstehen OptiMask aufgrund verspäteter oder unterlassener Mitwirkung zusätzliche Kosten, kann
OptiMask diese dem Kunden in Rechnung stellen.
§ 7 Regulatorische Verantwortlichkeiten
1. OptiMask führt die Herstellung nach den jeweils vereinbarten Qualitätsstandards und den auf die
Herstellung anwendbaren gesetzlichen Anforderungen durch.
2. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder ausdrücklich vereinbart ist, bleibt der Kunde für die
rechtliche Zulässigkeit des von ihm unter seiner Marke in Verkehr gebrachten Endprodukts verantwortlich.
3. Dies betriƯt insbesondere, soweit vom Kunden vorgegeben oder zu verantworten:
o Produktbezeichnung,
o Markenauftritt,
o Claims,
o Werbeaussagen,
o Verpackungstexte,
o Anwendungshinweise,
o Zielmärkte,
o Verkehrsfähigkeit in bestimmten Ländern sowie
o sonstige marktbezogene Anforderungen.
4. Soweit OptiMask ausdrücklich regulatorische Dienstleistungen übernimmt, ergibt sich deren Umfang aus
dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.
5. Der Kunde hat OptiMask über Änderungen der vorgesehenen Absatzmärkte oder regulatorischen
Anforderungen rechtzeitig zu informieren.
§ 8 RohstoƯe und vom Kunden bereitgestellte Materialien
1. RohstoƯe, Verpackungsmaterialien, Drucksachen, Komponenten und sonstige Materialien werden
entweder von OptiMask beschaƯt oder vom Kunden beigestellt.
2. Bei von OptiMask beschaƯten Materialien richtet sich die Qualität nach der vereinbarten Spezifikation.
3. Bei kundenseitig vorgegebenen oder beigestellten Materialien trägt der Kunde die Verantwortung für deren
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit OptiMask diese Eignung nicht ausdrücklich
übernommen hat.
4. OptiMask ist berechtigt, kundenseitig vorgegebene Materialien abzulehnen, wenn begründete Zweifel an
deren Qualität, Verfügbarkeit, Sicherheit oder Eignung bestehen.
5. Vom Kunden bereitgestellte Materialien bleiben Eigentum des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart
wurde.
6. Der Kunde trägt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung kundeneigener
Materialien, soweit OptiMask den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 9 BeschaƯung und Mindestmengen
1. Bei kundenspezifischen Produkten kann OptiMask RohstoƯe, Verpackungen und sonstige Materialien
ausschließlich auftragsbezogen beschaƯen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die für seinen Auftrag beschaƯten und nicht anderweitig wirtschaftlich
verwendbaren Materialien abzunehmen und zu vergüten, wenn:
a) die BeschaƯung aufgrund einer verbindlichen Bestellung oder eines verbindlichen Forecasts erfolgte und
b) die Materialien aufgrund ihrer kundenspezifischen BeschaƯenheit nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand für
andere Kunden verwendet werden können.
3. Dies gilt insbesondere für kundenspezifisch bedruckte Verpackungen, Sonderetiketten, spezielle
RohstoƯe, kundenspezifische Komponenten und eigens entwickelte Materialien.
4. Vereinbarte Mindestbestellmengen („MOQ“) gelten als verbindliche Bestellgrundlage.
§ 10 Forecasts und Kapazitätsplanung
1. Forecasts des Kunden dienen der Produktions-, Personal-, RohstoƯ- und Kapazitätsplanung.
2. Soweit im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Forecasts nicht automatisch
verbindliche Bestellungen.
3. Als verbindlich gekennzeichnete Forecast-Mengen gelten jedoch als verbindliche Abnahmeplanung.
4. Bei erheblichen Abweichungen zwischen verbindlichen Forecasts und tatsächlichen Bestellungen ist
OptiMask berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten, insbesondere für bereits beschaƯte RohstoƯe,
Verpackungen, reservierte Produktionskapazitäten und Personalplanung, geltend zu machen.
§ 11 Preise und Preisänderungen
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich Preise ab Werk OptiMask.
3. Transport, Versicherung, Zoll, besondere Prüfungen und sonstige Zusatzleistungen werden gesondert
berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
4. Kalkulationen von OptiMask beruhen auf den bei Angebotsabgabe bekannten Kosten für RohstoƯe,
Verpackungen, Energie, Personal, Transport und sonstige Produktionsfaktoren.
5. Bei erheblichen und nach Vertragsschluss eintretenden Kostenveränderungen kann OptiMask für noch
nicht ausgeführte Leistungen eine angemessene Preisanpassung verlangen, soweit dies unter
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.
6. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Veränderungen der Preise für RohstoƯe,
Verpackungsmaterialien, Energie, Transportleistungen oder sonstiger wesentlicher Produktionsfaktoren.
§ 12 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zahlbar.
2. Für Entwicklungsprojekte, Sonderanfertigungen oder größere Produktionsaufträge kann OptiMask
angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann OptiMask weitere Leistungen von
einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
§ 13 Produktionsmengen und Mengentoleranzen
1. Bei kundenspezifischer Fertigung können produktionsbedingt geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen
auftreten.
2. Soweit im jeweiligen Auftrag keine abweichende Toleranz vereinbart wurde, gilt eine branchen- und
produktionstechnisch angemessene Mengentoleranz als vereinbart.
3. Die tatsächlich produzierte und ausgelieferte Menge wird entsprechend der vereinbarten Preisberechnung
abgerechnet.
4. Bei besonders sensiblen oder exakt abzuzählenden Produkten können individuelle Mengentoleranzen
vereinbart werden.
§ 14 Produktionsausschuss und technische Toleranzen
1. Bei der Herstellung kosmetischer Produkte können technisch unvermeidbare Produktionsverluste
auftreten.
2. Soweit ein bestimmter Ausschuss- oder Verlustwert vereinbart wurde, gilt dieser als Bestandteil der
Produktspezifikation bzw. Kalkulationsgrundlage.
3. Werden vereinbarte Ausschusswerte aufgrund kundenseitiger Materialien, Spezifikationen oder
Änderungen überschritten, ist OptiMask berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten geltend zu
machen.
§ 15 Liefertermine und Lieferverzug
1. Liefertermine werden individuell vereinbart.
2. Lieferfristen beginnen frühestens mit vollständigem Eingang sämtlicher für die Produktion erforderlicher
Informationen, Freigaben, Materialien und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen.
3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden verlängern den Liefertermin angemessen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von
OptiMask verlängern Lieferfristen angemessen.
6. Dies gilt insbesondere bei:
o Naturereignissen,
o Feuer,
o behördlichen Maßnahmen,
o Pandemien,
o Streiks,
o Energieausfällen,
o erheblichen Transportstörungen,
o CyberangriƯen,
o erheblichen Lieferkettenstörungen und
o nicht von OptiMask zu vertretenden Ausfällen von Vorlieferanten.
§ 16 Versand und Gefahrübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk.
2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Kunden über.
3. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
4. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Bei internationalen Lieferungen ist der Kunde für die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen des Ziellandes
verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
1. OptiMask behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen
Forderung vor.
2. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen behält sich OptiMask das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, soweit dies rechtlich
zulässig ist.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ordnungsgemäß zu lagern und
gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.
§ 18 Untersuchung und Mängelanzeige
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
untersuchen.
2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §
377 HGB.
3. OƯensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen.
4. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
5. Die Mängelanzeige muss mindestens enthalten:
o Artikel bzw. Produkt,
o Chargennummer,
o Lieferdatum,
o betroƯene Menge,
o Art des Mangels und
o soweit möglich geeignete Nachweise, insbesondere Fotos oder Proben.
6. Der Kunde hat OptiMask die Untersuchung des beanstandeten Produkts zu ermöglichen.
§ 19 Gewährleistung und Nacherfüllung
1. OptiMask gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang der vereinbarten Spezifikation entspricht.
2. Bei berechtigten Mängeln ist OptiMask zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
3. OptiMask kann nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die verursacht wurden durch:
o unsachgemäße Lagerung,
o unsachgemäßen Transport nach Gefahrübergang,
o unsachgemäße Verwendung,
o Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
o nicht von OptiMask zu vertretende kundenseitige Materialien,
o vom Kunden vorgegebene fehlerhafte Spezifikationen oder
o eine vom Kunden zu vertretende Veränderung des Produkts nach Übergabe.
5. Natürliche oder technisch unvermeidbare Schwankungen innerhalb der vereinbarten Spezifikation stellen
keinen Mangel dar.
§ 20 Rückverfolgbarkeit und Chargendokumentation
1. OptiMask stellt im Rahmen der vereinbarten Qualitätsanforderungen eine angemessene
Rückverfolgbarkeit der hergestellten Produkte und verwendeten Chargen sicher.
2. Der Umfang der dem Kunden zur Verfügung zu stellenden Produktions-, Qualitäts- und
Chargendokumentation richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und gegebenenfalls dem Quality
Agreement.
3. Zusätzliche Dokumentations- oder Audit-Anforderungen des Kunden bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung und können kostenpflichtig sein.
§ 21 Reklamationen und Qualitätsabweichungen
1. Reklamationen werden von OptiMask nach den vereinbarten Qualitätsprozessen untersucht.
2. OptiMask kann zur Ursachenanalyse insbesondere Chargenprotokolle, Rückstellmuster, RohstoƯdaten,
Prüfberichte und Produktionsdaten heranziehen.
3. Der Kunde hat OptiMask auf Verlangen geeignete Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu
stellen.
4. Eine Reklamation berechtigt nicht zur vollständigen Zurückhaltung fälliger Zahlungen, soweit nur ein Teil
der Lieferung betroƯen ist.
5. Bei berechtigten Reklamationen stimmen die Parteien angemessene Korrektur- und
Vorbeugemaßnahmen ab.
§ 22 Rückruf, Marktmaßnahmen und Produktsicherheit
1. Werden nach Auslieferung Umstände bekannt, die eine mögliche Gefährdung der Produktsicherheit oder
eine erhebliche regulatorische Abweichung begründen können, informieren sich die Parteien
unverzüglich.
2. Die Parteien arbeiten bei der Bewertung und gegebenenfalls erforderlichen Marktmaßnahmen
angemessen zusammen.
3. Ein Rückruf oder eine vergleichbare Marktmaßnahme wird, soweit zeitlich möglich, zwischen den Parteien
abgestimmt.
4. Die Kosten einer Rückruf- oder Marktmaßnahme trägt grundsätzlich diejenige Partei, deren
Verantwortungsbereich die Maßnahme verursacht hat, soweit gesetzlich zulässig.
5. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Geistiges Eigentum des Kunden
1. Vom Kunden bereitgestellte Marken, Logos, Designs, Rezepturen, Spezifikationen,
Verpackungsgestaltungen und sonstige Schutzrechte bleiben Eigentum des Kunden.
2. Der Kunde räumt OptiMask die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.
3. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.
4. Der Kunde stellt OptiMask von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden
bereitgestellten oder vorgegebenen Marke, Rezeptur, Gestaltung, Spezifikation oder sonstigen Information
resultieren, soweit OptiMask die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 24 Geistiges Eigentum, Technologie und Know-how von OptiMask
1. Sämtliche vorbestehenden oder unabhängig vom jeweiligen Kundenauftrag entwickelten Technologien,
Verfahren, Produktionsmethoden, Herstellprozesse, technischen Lösungen, Rezepturkonzepte, Knowhow, Dokumentationen und sonstigen Schutzrechte von OptiMask verbleiben uneingeschränkt bei
OptiMask.
2. Dies gilt insbesondere für von OptiMask entwickelte Technologien zur Herstellung, Aktivierung,
Verarbeitung, Beschichtung, Laminierung, Konfektionierung oder sonstigen Verarbeitung kosmetischer
Produkte.
3. Die Beauftragung von OptiMask und die Lieferung eines Produkts begründen keine Übertragung von
Eigentums-, Nutzungs- oder Lizenzrechten an solchen Technologien oder Know-how.
4. Eine Übertragung oder Lizenzierung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5. Allgemeines, von OptiMask im Rahmen eines Kundenprojekts erworbenes Produktions- und
Prozesswissen darf von OptiMask weiter genutzt werden, sofern dadurch keine vertraulichen
Informationen oder kundenspezifischen Schutzrechte des Kunden oƯengelegt werden.
§ 25 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden
vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten.
2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet
werden.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere für:
o Rezepturen,
o Spezifikationen,
o Produktionsverfahren,
o technische Zeichnungen,
o Preise,
o Kalkulationen,
o Kundeninformationen,
o Geschäftsstrategien,
o Entwicklungsunterlagen und
o sonstiges Know-how.
4. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öƯentlich bekannt sind oder ohne
Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öƯentlich werden.
5. Gesetzliche OƯenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 26 Audits und Besichtigungen
1. Kunden-Audits bei OptiMask bedürfen einer vorherigen angemessenen Terminabstimmung.
2. Audits sind auf die für den jeweiligen Auftrag relevanten Bereiche zu beschränken.
3. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OptiMask sowie Informationen über andere Kunden sind zu
schützen.
4. Regelmäßige oder umfangreiche Audits können kostenpflichtig sein, sofern dies vorab vereinbart wurde.
5. Gesetzlich vorgeschriebene oder aufgrund eines bestehenden Quality Agreements erforderliche Audits
bleiben hiervon unberührt.
§ 27 Unterauftragnehmer und Lieferanten
1. OptiMask ist berechtigt, qualifizierte Vorlieferanten und Unterauftragnehmer einzusetzen.
2. Soweit gesetzlich oder vertraglich erforderlich, stellt OptiMask sicher, dass diese für die von ihnen
übernommenen Leistungen geeignete Qualitätsanforderungen erfüllen.
3. Der Einsatz von Unterauftragnehmern begründet keinen Anspruch des Kunden auf OƯenlegung sämtlicher
Lieferanten- oder Einkaufsbedingungen.
§ 28 Höhere Gewalt
1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse außerhalb ihres
zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden.
2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, behördliche Maßnahmen,
Epidemien, Pandemien, Streiks, Energieausfälle, erhebliche Transportstörungen, CyberangriƯe und
erhebliche Lieferkettenstörungen.
3. Die betroƯene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der
Behinderung.
4. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage an, können beide Parteien hinsichtlich der
betroƯenen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, sofern eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
§ 29 Haftung
1. OptiMask haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, soweit diese auf einer von OptiMask zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
2. OptiMask haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OptiMask nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem
Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht,
insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht. Das Produkthaftungsgesetz sieht eine gesetzliche Haftung
des Herstellers für bestimmte durch fehlerhafte Produkte verursachte Personen- und Sachschäden vor.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 30 Versicherungen
1. OptiMask unterhält im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit die branchenüblichen Versicherungen in
angemessenem Umfang.
2. Soweit der Kunde besondere Versicherungsanforderungen stellt, insbesondere eine bestimmte
Produkthaftungsdeckung oder erhöhte Deckungssumme, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
3. Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Kunden berechnet werden.
§ 31 Datenschutz
OptiMask verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen
Vorschriften. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von OptiMask.
§ 32 Export, Import und internationale Lieferungen
1. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands hat der Kunde die für das Zielland geltenden Einfuhr-,
Kennzeichnungs-, Registrierungs- und sonstigen regulatorischen Anforderungen zu beachten, soweit
diese nicht ausdrücklich von OptiMask übernommen wurden.
2. Der Kunde ist insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, die sich aus dem Vertrieb
des Produkts in seinem jeweiligen Zielmarkt ergeben.
3. Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften bleiben unberührt.
§ 33 Kündigung und Beendigung langfristiger Lieferbeziehungen
1. Bei langfristigen Liefer- oder Rahmenverträgen gelten die individuell vereinbarten Laufzeiten und
Kündigungsfristen.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Bei Beendigung eines Vertrags hat der Kunde auf seine Bestellung bezogene, bereits verbindlich
beschaƯte und nicht anderweitig wirtschaftlich verwertbare RohstoƯe, Verpackungsmaterialien und
sonstige kundenspezifische Komponenten abzunehmen und zu vergüten, soweit die BeschaƯung auf
einer verbindlichen Bestellung oder Vereinbarung beruhte.
4. Gleiches gilt für kundenspezifische Fertig- und Halbfertigwaren.
§ 34 Aufbewahrung und Herausgabe
1. OptiMask bewahrt gesetzlich oder vertraglich erforderliche Unterlagen für die jeweils vorgeschriebene
Dauer auf.
2. Eine Herausgabe von Produktionsunterlagen, Rezepturen, Herstellparametern oder sonstigem Know-how
erfolgt nur, soweit hierzu eine vertragliche Verpflichtung besteht.
3. Für darüber hinausgehende Dokumentations- oder Archivierungsleistungen kann eine gesonderte
Vergütung vereinbart werden.
§ 35 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen OptiMask bedarf der vorherigen Zustimmung von OptiMask,
soweit gesetzlich zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 36 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von OptiMask, soweit
gesetzlich zulässig.
§ 37 Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öƯentlichen Rechts oder ein öƯentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist der Sitz von OptiMask ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
2. OptiMask bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 38 Anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Kollisionsrechtliche Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie zur Anwendung eines anderen
Rechts führen würden und dies gesetzlich zulässig ist.
§ 39 Schlussbestimmungen
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen OptiMask und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere
Form vorgeschrieben ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die
gesetzlichen Vorschriften.
4. Diese AGB gelten ab dem [Datum] und ersetzen sämtliche früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der OptiMask GmbH.
OptiMask GmbH
Am Hubengut 8
76149 Karlsruhe
Deutschland
Geschäftsführung: Dr. L. Obermaier
Amtsgericht: Mannheim
HRB: 759549
USt-IdNr.: DE464554504