top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OptiMask GmbH 
für Contract Manufacturing, Produktentwicklung und Lieferung kosmetischer Produkte 
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich 
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der 
OptiMask GmbH, Am Hubengut 8, 76149 Karlsruhe, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts Mannheim unter HRB 759549 („OptiMask“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, 
juristischen Personen des öƯentlichen Rechts und öƯentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). 
2. Die AGB gelten insbesondere für: 
o die Entwicklung und Weiterentwicklung kosmetischer Produkte, 
o die Herstellung von kosmetischen Produkten im Auftrag des Kunden, 
o die Herstellung kundenspezifischer Produkte und Produktvarianten, 
o die Konfektionierung und Verpackung, 
o die BeschaƯung und Verarbeitung von RohstoƯen und Verpackungsmaterialien,
o Muster-, Pilot- und Serienproduktionen, 
o Qualitätsprüfungen und qualitätsbezogene Dienstleistungen, 
o technische und produktbezogene Dienstleistungen sowie 
o die Lieferung der von OptiMask hergestellten oder beschaƯten Produkte.
3. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Geschäft. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist nicht 
vorgesehen. 
4. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht 
Vertragsbestandteil, es sei denn, OptiMask stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt 
auch dann, wenn OptiMask eine Bestellung des Kunden ausführt, ohne den Bedingungen des Kunden 
ausdrücklich zu widersprechen. 
5. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein Manufacturing Agreement, Quality Agreement, 
Entwicklungsvertrag, Supply Agreement, eine Produktspezifikation oder eine schriftliche 
Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB. 
6. Im Übrigen gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten 
ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, sofern der Kunde hierauf bei Vertragsschluss hingewiesen wurde. 
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsdokumente 
1. Gegenstand des jeweiligen Vertrags ist die in Angebot, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder sonstigen 
Vertragsunterlagen beschriebene Leistung. 
2. Bei Contract-Manufacturing-Projekten können insbesondere folgende Dokumente Bestandteil des 
Vertrags sein: 
a) Angebot und Auftragsbestätigung, 
b) Produktspezifikation, 
c) freigegebene Rezeptur, 
d) Master Batch Record bzw. Herstellvorschrift, 
e) Verpackungs- und Konfektionierungsspezifikation, 
f) vereinbarte Qualitätsparameter, 
g) Quality Agreement, 
h) Forecasts und Bestellungen, 
i) freigegebene Muster und Referenzmuster sowie 
j) sonstige ausdrücklich vereinbarte technische oder kommerzielle Dokumente. 
3. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt grundsätzlich folgende Rangfolge: 
1. individuell ausgehandelter Vertrag, 
2. Quality Agreement, 
3. Produktspezifikation, 
4. Auftragsbestätigung, 
5. Angebot, 
6. diese AGB. 
4. Abweichungen von dieser Rangfolge können im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. 
§ 3 Angebot und Vertragsschluss 
1. Angebote von OptiMask sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich 
bezeichnet werden. 
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von OptiMask oder durch Beginn der 
Auftragsausführung zustande. 
3. OptiMask ist berechtigt, Bestellungen nur teilweise anzunehmen oder die Annahme von der vorherigen 
Klärung technischer, regulatorischer oder wirtschaftlicher Fragen abhängig zu machen. 
4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von 
OptiMask. OptiMask ist berechtigt, dadurch entstehende zusätzliche Kosten und angemessene 
Terminverschiebungen zu berechnen. 
§ 4 Produktentwicklung und kundenspezifische Herstellung 
1. OptiMask entwickelt und produziert Produkte auf Grundlage der jeweils vereinbarten Anforderungen, 
Spezifikationen und Freigaben. 
2. Bei kundenspezifischen Produkten ist die jeweils zuletzt vom Kunden freigegebene Produktspezifikation 
maßgeblich. 
3. Eine Serienproduktion beginnt grundsätzlich erst nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Freigaben des 
Kunden. 
4. Freigaben können insbesondere betreƯen:
o Rezeptur, 
o RohstoƯe,
o Produktmuster, 
o Farbe, 
o Geruch, 
o Konsistenz, 
o pH-Wert, 
o Verpackung, 
o Etikettierung, 
o Druckdaten, 
o Claims, 
o Spezifikationen und 
o sonstige vereinbarte Qualitätsparameter. 
5. Nach erfolgter Freigabe vorgenommene Änderungen gelten als Änderungsauftrag und können zusätzliche 
Entwicklungs-, Prüf-, Material- und Produktionskosten verursachen. 
6. OptiMask ist berechtigt, technisch oder regulatorisch erforderliche Anpassungen an Herstellprozessen 
oder Produktionsparametern vorzunehmen, sofern dadurch die vereinbarte Produktspezifikation nicht 
nachteilig verändert wird. 
7. Produktions- und Prüfverfahren können im Rahmen der geltenden Qualitätsanforderungen und 
regulatorischen Vorgaben weiterentwickelt werden. 
§ 5 Muster, Pilotserien und Freigaben 
1. Muster, Labormuster, Pilotchargen und Vorserien dienen der technischen, qualitativen und 
gegebenenfalls regulatorischen Abstimmung. 
2. Ein vom Kunden freigegebenes Muster gilt als Referenz für die nachfolgende Serienproduktion, soweit 
nicht ausdrücklich eine abweichende Spezifikation vereinbart wurde. 
3. Aufgrund von RohstoƯchargen, natürlichen RohstoƯschwankungen und produktionstechnisch 
unvermeidbaren Schwankungen können geringfügige Abweichungen innerhalb der vereinbarten 
Spezifikationsgrenzen auftreten. 
4. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. 
5. Eine Freigabe durch den Kunden entbindet OptiMask nicht von zwingenden gesetzlichen oder 
vereinbarten Qualitätsanforderungen. 
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden 
1. Der Kunde ist verpflichtet, OptiMask sämtliche für Entwicklung, Herstellung und Lieferung erforderlichen 
Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. 
2. Hierzu gehören insbesondere: 
o Produktspezifikationen, 
o Rezepturen und Rezepturvorgaben, 
o Produktanforderungen, 
o gewünschte Claims, 
o Verpackungsvorgaben, 
o Druckdaten, 
o Marken- und Designvorgaben, 
o regulatorische Anforderungen des Zielmarktes, 
o gewünschte Liefermengen, 
o Forecasts und 
o sonstige für die Herstellung erforderliche Informationen. 
3. Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben. 
4. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Informationen, Freigaben oder 
Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. 
5. Entstehen OptiMask aufgrund verspäteter oder unterlassener Mitwirkung zusätzliche Kosten, kann 
OptiMask diese dem Kunden in Rechnung stellen. 
§ 7 Regulatorische Verantwortlichkeiten 
1. OptiMask führt die Herstellung nach den jeweils vereinbarten Qualitätsstandards und den auf die 
Herstellung anwendbaren gesetzlichen Anforderungen durch. 
2. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder ausdrücklich vereinbart ist, bleibt der Kunde für die 
rechtliche Zulässigkeit des von ihm unter seiner Marke in Verkehr gebrachten Endprodukts verantwortlich. 
3. Dies betriƯt insbesondere, soweit vom Kunden vorgegeben oder zu verantworten:
o Produktbezeichnung, 
o Markenauftritt, 
o Claims, 
o Werbeaussagen, 
o Verpackungstexte, 
o Anwendungshinweise, 
o Zielmärkte, 
o Verkehrsfähigkeit in bestimmten Ländern sowie 
o sonstige marktbezogene Anforderungen. 
4. Soweit OptiMask ausdrücklich regulatorische Dienstleistungen übernimmt, ergibt sich deren Umfang aus 
dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung. 
5. Der Kunde hat OptiMask über Änderungen der vorgesehenen Absatzmärkte oder regulatorischen 
Anforderungen rechtzeitig zu informieren. 
§ 8 RohstoƯe und vom Kunden bereitgestellte Materialien
1. RohstoƯe, Verpackungsmaterialien, Drucksachen, Komponenten und sonstige Materialien werden 
entweder von OptiMask beschaƯt oder vom Kunden beigestellt.
2. Bei von OptiMask beschaƯten Materialien richtet sich die Qualität nach der vereinbarten Spezifikation.
3. Bei kundenseitig vorgegebenen oder beigestellten Materialien trägt der Kunde die Verantwortung für deren 
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit OptiMask diese Eignung nicht ausdrücklich 
übernommen hat. 
4. OptiMask ist berechtigt, kundenseitig vorgegebene Materialien abzulehnen, wenn begründete Zweifel an 
deren Qualität, Verfügbarkeit, Sicherheit oder Eignung bestehen. 
5. Vom Kunden bereitgestellte Materialien bleiben Eigentum des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart 
wurde. 
6. Der Kunde trägt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung kundeneigener 
Materialien, soweit OptiMask den Schaden nicht zu vertreten hat. 
§ 9 BeschaƯung und Mindestmengen
1. Bei kundenspezifischen Produkten kann OptiMask RohstoƯe, Verpackungen und sonstige Materialien 
ausschließlich auftragsbezogen beschaƯen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die für seinen Auftrag beschaƯten und nicht anderweitig wirtschaftlich 
verwendbaren Materialien abzunehmen und zu vergüten, wenn: 
a) die BeschaƯung aufgrund einer verbindlichen Bestellung oder eines verbindlichen Forecasts erfolgte und
b) die Materialien aufgrund ihrer kundenspezifischen BeschaƯenheit nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand für 
andere Kunden verwendet werden können. 
3. Dies gilt insbesondere für kundenspezifisch bedruckte Verpackungen, Sonderetiketten, spezielle 
RohstoƯe, kundenspezifische Komponenten und eigens entwickelte Materialien.
4. Vereinbarte Mindestbestellmengen („MOQ“) gelten als verbindliche Bestellgrundlage. 
§ 10 Forecasts und Kapazitätsplanung 
1. Forecasts des Kunden dienen der Produktions-, Personal-, RohstoƯ- und Kapazitätsplanung. 
2. Soweit im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Forecasts nicht automatisch 
verbindliche Bestellungen. 
3. Als verbindlich gekennzeichnete Forecast-Mengen gelten jedoch als verbindliche Abnahmeplanung. 
4. Bei erheblichen Abweichungen zwischen verbindlichen Forecasts und tatsächlichen Bestellungen ist 
OptiMask berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten, insbesondere für bereits beschaƯte RohstoƯe, 
Verpackungen, reservierte Produktionskapazitäten und Personalplanung, geltend zu machen. 
§ 11 Preise und Preisänderungen 
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich Preise ab Werk OptiMask. 
3. Transport, Versicherung, Zoll, besondere Prüfungen und sonstige Zusatzleistungen werden gesondert 
berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. 
4. Kalkulationen von OptiMask beruhen auf den bei Angebotsabgabe bekannten Kosten für RohstoƯe, 
Verpackungen, Energie, Personal, Transport und sonstige Produktionsfaktoren. 
5. Bei erheblichen und nach Vertragsschluss eintretenden Kostenveränderungen kann OptiMask für noch 
nicht ausgeführte Leistungen eine angemessene Preisanpassung verlangen, soweit dies unter 
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist. 
6. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Veränderungen der Preise für RohstoƯe, 
Verpackungsmaterialien, Energie, Transportleistungen oder sonstiger wesentlicher Produktionsfaktoren. 
§ 12 Zahlungsbedingungen 
1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne 
Abzug zahlbar. 
2. Für Entwicklungsprojekte, Sonderanfertigungen oder größere Produktionsaufträge kann OptiMask 
angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen. 
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. 
4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann OptiMask weitere Leistungen von 
einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. 
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur im gesetzlich zulässigen Umfang. 
§ 13 Produktionsmengen und Mengentoleranzen 
1. Bei kundenspezifischer Fertigung können produktionsbedingt geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen 
auftreten. 
2. Soweit im jeweiligen Auftrag keine abweichende Toleranz vereinbart wurde, gilt eine branchen- und 
produktionstechnisch angemessene Mengentoleranz als vereinbart. 
3. Die tatsächlich produzierte und ausgelieferte Menge wird entsprechend der vereinbarten Preisberechnung 
abgerechnet. 
4. Bei besonders sensiblen oder exakt abzuzählenden Produkten können individuelle Mengentoleranzen 
vereinbart werden. 
§ 14 Produktionsausschuss und technische Toleranzen 
1. Bei der Herstellung kosmetischer Produkte können technisch unvermeidbare Produktionsverluste 
auftreten. 
2. Soweit ein bestimmter Ausschuss- oder Verlustwert vereinbart wurde, gilt dieser als Bestandteil der 
Produktspezifikation bzw. Kalkulationsgrundlage. 
3. Werden vereinbarte Ausschusswerte aufgrund kundenseitiger Materialien, Spezifikationen oder 
Änderungen überschritten, ist OptiMask berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten geltend zu 
machen. 
§ 15 Liefertermine und Lieferverzug 
1. Liefertermine werden individuell vereinbart. 
2. Lieferfristen beginnen frühestens mit vollständigem Eingang sämtlicher für die Produktion erforderlicher 
Informationen, Freigaben, Materialien und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen. 
3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden verlängern den Liefertermin angemessen. 
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. 
5. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von 
OptiMask verlängern Lieferfristen angemessen. 
6. Dies gilt insbesondere bei: 
o Naturereignissen, 
o Feuer, 
o behördlichen Maßnahmen, 
o Pandemien, 
o Streiks, 
o Energieausfällen, 
o erheblichen Transportstörungen, 
o CyberangriƯen,
o erheblichen Lieferkettenstörungen und 
o nicht von OptiMask zu vertretenden Ausfällen von Vorlieferanten. 
§ 16 Versand und Gefahrübergang 
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. 
2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Kunden über. 
3. Dies gilt auch bei Teillieferungen. 
4. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 
5. Bei internationalen Lieferungen ist der Kunde für die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen des Ziellandes 
verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 
§ 17 Eigentumsvorbehalt 
1. OptiMask behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen 
Forderung vor. 
2. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen behält sich OptiMask das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur 
vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, soweit dies rechtlich 
zulässig ist. 
3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ordnungsgemäß zu lagern und 
gegen übliche Risiken angemessen zu versichern. 
§ 18 Untersuchung und Mängelanzeige 
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu 
untersuchen. 
2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 
377 HGB. 
3. OƯensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen.
4. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. 
5. Die Mängelanzeige muss mindestens enthalten: 
o Artikel bzw. Produkt, 
o Chargennummer, 
o Lieferdatum, 
o betroƯene Menge,
o Art des Mangels und 
o soweit möglich geeignete Nachweise, insbesondere Fotos oder Proben. 
6. Der Kunde hat OptiMask die Untersuchung des beanstandeten Produkts zu ermöglichen. 
§ 19 Gewährleistung und Nacherfüllung 
1. OptiMask gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang der vereinbarten Spezifikation entspricht. 
2. Bei berechtigten Mängeln ist OptiMask zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. 
3. OptiMask kann nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
4. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die verursacht wurden durch: 
o unsachgemäße Lagerung, 
o unsachgemäßen Transport nach Gefahrübergang, 
o unsachgemäße Verwendung, 
o Änderungen durch den Kunden oder Dritte, 
o nicht von OptiMask zu vertretende kundenseitige Materialien, 
o vom Kunden vorgegebene fehlerhafte Spezifikationen oder 
o eine vom Kunden zu vertretende Veränderung des Produkts nach Übergabe. 
5. Natürliche oder technisch unvermeidbare Schwankungen innerhalb der vereinbarten Spezifikation stellen 
keinen Mangel dar. 
§ 20 Rückverfolgbarkeit und Chargendokumentation 
1. OptiMask stellt im Rahmen der vereinbarten Qualitätsanforderungen eine angemessene 
Rückverfolgbarkeit der hergestellten Produkte und verwendeten Chargen sicher. 
2. Der Umfang der dem Kunden zur Verfügung zu stellenden Produktions-, Qualitäts- und 
Chargendokumentation richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und gegebenenfalls dem Quality 
Agreement. 
3. Zusätzliche Dokumentations- oder Audit-Anforderungen des Kunden bedürfen einer gesonderten 
Vereinbarung und können kostenpflichtig sein. 
§ 21 Reklamationen und Qualitätsabweichungen 
1. Reklamationen werden von OptiMask nach den vereinbarten Qualitätsprozessen untersucht. 
2. OptiMask kann zur Ursachenanalyse insbesondere Chargenprotokolle, Rückstellmuster, RohstoƯdaten, 
Prüfberichte und Produktionsdaten heranziehen. 
3. Der Kunde hat OptiMask auf Verlangen geeignete Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu 
stellen. 
4. Eine Reklamation berechtigt nicht zur vollständigen Zurückhaltung fälliger Zahlungen, soweit nur ein Teil 
der Lieferung betroƯen ist.
5. Bei berechtigten Reklamationen stimmen die Parteien angemessene Korrektur- und 
Vorbeugemaßnahmen ab. 
§ 22 Rückruf, Marktmaßnahmen und Produktsicherheit 
1. Werden nach Auslieferung Umstände bekannt, die eine mögliche Gefährdung der Produktsicherheit oder 
eine erhebliche regulatorische Abweichung begründen können, informieren sich die Parteien 
unverzüglich. 
2. Die Parteien arbeiten bei der Bewertung und gegebenenfalls erforderlichen Marktmaßnahmen 
angemessen zusammen. 
3. Ein Rückruf oder eine vergleichbare Marktmaßnahme wird, soweit zeitlich möglich, zwischen den Parteien 
abgestimmt. 
4. Die Kosten einer Rückruf- oder Marktmaßnahme trägt grundsätzlich diejenige Partei, deren 
Verantwortungsbereich die Maßnahme verursacht hat, soweit gesetzlich zulässig. 
5. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. 
§ 23 Geistiges Eigentum des Kunden 
1. Vom Kunden bereitgestellte Marken, Logos, Designs, Rezepturen, Spezifikationen, 
Verpackungsgestaltungen und sonstige Schutzrechte bleiben Eigentum des Kunden. 
2. Der Kunde räumt OptiMask die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein. 
3. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. 
4. Der Kunde stellt OptiMask von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden 
bereitgestellten oder vorgegebenen Marke, Rezeptur, Gestaltung, Spezifikation oder sonstigen Information 
resultieren, soweit OptiMask die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 
§ 24 Geistiges Eigentum, Technologie und Know-how von OptiMask 
1. Sämtliche vorbestehenden oder unabhängig vom jeweiligen Kundenauftrag entwickelten Technologien, 
Verfahren, Produktionsmethoden, Herstellprozesse, technischen Lösungen, Rezepturkonzepte, Knowhow, Dokumentationen und sonstigen Schutzrechte von OptiMask verbleiben uneingeschränkt bei 
OptiMask. 
2. Dies gilt insbesondere für von OptiMask entwickelte Technologien zur Herstellung, Aktivierung, 
Verarbeitung, Beschichtung, Laminierung, Konfektionierung oder sonstigen Verarbeitung kosmetischer 
Produkte. 
3. Die Beauftragung von OptiMask und die Lieferung eines Produkts begründen keine Übertragung von 
Eigentums-, Nutzungs- oder Lizenzrechten an solchen Technologien oder Know-how. 
4. Eine Übertragung oder Lizenzierung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 
5. Allgemeines, von OptiMask im Rahmen eines Kundenprojekts erworbenes Produktions- und 
Prozesswissen darf von OptiMask weiter genutzt werden, sofern dadurch keine vertraulichen 
Informationen oder kundenspezifischen Schutzrechte des Kunden oƯengelegt werden.
§ 25 Vertraulichkeit 
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden 
vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten. 
2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet 
werden. 
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere für: 
o Rezepturen, 
o Spezifikationen, 
o Produktionsverfahren, 
o technische Zeichnungen, 
o Preise, 
o Kalkulationen, 
o Kundeninformationen, 
o Geschäftsstrategien, 
o Entwicklungsunterlagen und 
o sonstiges Know-how. 
4. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öƯentlich bekannt sind oder ohne 
Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öƯentlich werden.
5. Gesetzliche OƯenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 26 Audits und Besichtigungen 
1. Kunden-Audits bei OptiMask bedürfen einer vorherigen angemessenen Terminabstimmung. 
2. Audits sind auf die für den jeweiligen Auftrag relevanten Bereiche zu beschränken. 
3. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OptiMask sowie Informationen über andere Kunden sind zu 
schützen. 
4. Regelmäßige oder umfangreiche Audits können kostenpflichtig sein, sofern dies vorab vereinbart wurde. 
5. Gesetzlich vorgeschriebene oder aufgrund eines bestehenden Quality Agreements erforderliche Audits 
bleiben hiervon unberührt. 
§ 27 Unterauftragnehmer und Lieferanten 
1. OptiMask ist berechtigt, qualifizierte Vorlieferanten und Unterauftragnehmer einzusetzen. 
2. Soweit gesetzlich oder vertraglich erforderlich, stellt OptiMask sicher, dass diese für die von ihnen 
übernommenen Leistungen geeignete Qualitätsanforderungen erfüllen. 
3. Der Einsatz von Unterauftragnehmern begründet keinen Anspruch des Kunden auf OƯenlegung sämtlicher 
Lieferanten- oder Einkaufsbedingungen. 
§ 28 Höhere Gewalt 
1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse außerhalb ihres 
zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden. 
2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, behördliche Maßnahmen, 
Epidemien, Pandemien, Streiks, Energieausfälle, erhebliche Transportstörungen, CyberangriƯe und 
erhebliche Lieferkettenstörungen. 
3. Die betroƯene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der 
Behinderung. 
4. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage an, können beide Parteien hinsichtlich der 
betroƯenen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, sofern eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
§ 29 Haftung 
1. OptiMask haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 
Gesundheit, soweit diese auf einer von OptiMask zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. 
2. OptiMask haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OptiMask nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem 
Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht, 
insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht. Das Produkthaftungsgesetz sieht eine gesetzliche Haftung 
des Herstellers für bestimmte durch fehlerhafte Produkte verursachte Personen- und Sachschäden vor. 
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 
§ 30 Versicherungen 
1. OptiMask unterhält im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit die branchenüblichen Versicherungen in 
angemessenem Umfang. 
2. Soweit der Kunde besondere Versicherungsanforderungen stellt, insbesondere eine bestimmte 
Produkthaftungsdeckung oder erhöhte Deckungssumme, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. 
3. Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Kunden berechnet werden. 
§ 31 Datenschutz 
OptiMask verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen 
Vorschriften. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von OptiMask. 
§ 32 Export, Import und internationale Lieferungen 
1. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands hat der Kunde die für das Zielland geltenden Einfuhr-, 
Kennzeichnungs-, Registrierungs- und sonstigen regulatorischen Anforderungen zu beachten, soweit 
diese nicht ausdrücklich von OptiMask übernommen wurden. 
2. Der Kunde ist insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, die sich aus dem Vertrieb 
des Produkts in seinem jeweiligen Zielmarkt ergeben. 
3. Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften bleiben unberührt. 
§ 33 Kündigung und Beendigung langfristiger Lieferbeziehungen 
1. Bei langfristigen Liefer- oder Rahmenverträgen gelten die individuell vereinbarten Laufzeiten und 
Kündigungsfristen. 
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
3. Bei Beendigung eines Vertrags hat der Kunde auf seine Bestellung bezogene, bereits verbindlich 
beschaƯte und nicht anderweitig wirtschaftlich verwertbare RohstoƯe, Verpackungsmaterialien und 
sonstige kundenspezifische Komponenten abzunehmen und zu vergüten, soweit die BeschaƯung auf 
einer verbindlichen Bestellung oder Vereinbarung beruhte. 
4. Gleiches gilt für kundenspezifische Fertig- und Halbfertigwaren. 
§ 34 Aufbewahrung und Herausgabe 
1. OptiMask bewahrt gesetzlich oder vertraglich erforderliche Unterlagen für die jeweils vorgeschriebene 
Dauer auf. 
2. Eine Herausgabe von Produktionsunterlagen, Rezepturen, Herstellparametern oder sonstigem Know-how 
erfolgt nur, soweit hierzu eine vertragliche Verpflichtung besteht. 
3. Für darüber hinausgehende Dokumentations- oder Archivierungsleistungen kann eine gesonderte 
Vergütung vereinbart werden. 
§ 35 Abtretung 
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen OptiMask bedarf der vorherigen Zustimmung von OptiMask, 
soweit gesetzlich zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt. 
§ 36 Erfüllungsort 
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von OptiMask, soweit 
gesetzlich zulässig. 
§ 37 Gerichtsstand 
1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öƯentlichen Rechts oder ein öƯentlich-rechtliches 
Sondervermögen, ist der Sitz von OptiMask ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten 
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. 
2. OptiMask bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 
§ 38 Anwendbares Recht 
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
3. Kollisionsrechtliche Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie zur Anwendung eines anderen 
Rechts führen würden und dies gesetzlich zulässig ist. 
§ 39 Schlussbestimmungen 
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen OptiMask und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. 
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere 
Form vorgeschrieben ist. 
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die 
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die 
gesetzlichen Vorschriften. 
4. Diese AGB gelten ab dem [Datum] und ersetzen sämtliche früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
der OptiMask GmbH. 
OptiMask GmbH
Am Hubengut 8 
76149 Karlsruhe 
Deutschland 
Geschäftsführung: Dr. L. Obermaier 
Amtsgericht: Mannheim 
HRB: 759549 
USt-IdNr.: DE464554504 

bottom of page